Fragen und Antworten zum Jahresbericht 2022
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2022 entwickelt?
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahlenden im Jahr 2022 entwickelt?
Wie viele Beitragspflichtige sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Wie haben sich die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag im Jahr 2022 entwickelt?
2022 erzielten ARD, ZDF und Deutschlandradio aus dem Rundfunkbeitrag Erträge von insgesamt 8.568 Mio. Euro. Damit haben sich die Erträge im Vergleich zum Vorjahr um rund 146 Mio. erhöht (+1,73 %). 2021 stiegen die Erträge bereits um rund 311 Mio. Euro (+3,84 %). Grund für den Ertragsanstieg ist die vom Bundesverfassungsgericht beschlossene Anpassung des Rundfunkbeitrags auf 18,36 Euro pro Monat, die der Beitragsservice Anfang August 2021 umgesetzt hatte. Im Gegensatz zum Vorjahr galt die neue Beitragshöhe im Berichtsjahr nicht nur für fünf Monate, sondern erstmals für das gesamte Jahr.
Welche Auswirkungen haben der Ukraine-Krieg und die daraus resultierende Inflation auf den Beitragseinzug und die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag?
Der Krieg in der Ukraine und seine ökonomischen Folgen haben – wie die Finanzkrise im Jahr 2009 sowie die Corona-Pandemie in den Jahren 2020 bis 2022 – bislang keinen nennenswerten Einfluss auf die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag. Dies liegt vor allem an den rechtzeitigen und wirksamen staatlichen Maßnahmen zur Stützung der Wirtschaft und zum Ausgleich der Inflation sowie an dem nach wie vor stabilen Arbeitsmarkt.
Welche Folgen der Krieg perspektivisch auf die Wirtschaft, den Arbeitsmarkt und damit auch auf die Erträge aus dem Rundfunkbeitrag haben wird, lässt sich aufgrund der vielfältigen Einflussfaktoren und Unwägbarkeiten jedoch aktuell nicht abschließend bewerten.
Mögliche Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt schlagen sich in den Beständen des Beitragsservice üblicherweise erst mit Verzögerung nieder. Personen, die infolge der schwierigen wirtschaftlichen Lage ihren Arbeitsplatz verloren haben, beziehen in der Regel zunächst Arbeitslosengeld I (ALG I) und erfüllen damit noch nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung. Gleiches gilt für Personen, die vorübergehend Kurzarbeitergeld erhalten. Empfänger von ALG II (seit 2023: Bürgergeld) machen rund zwei Drittel der Beitragsbefreiten aus.
Wie geht der Beitragsservice mit Menschen um, die vor dem Krieg in der Ukraine nach Deutschland geflüchtet sind?
Um den Geflüchteten aus der Ukraine die Ankunft in der Bundesrepublik zu erleichtern, tat der Beitragsservice sein Möglichstes. Da ukrainische Kriegsgeflüchtete in der Regel von der Rundfunkbeitragspflicht befreit sind und in Gemeinschaftsunterkünften grundsätzlich keine Anmeldepflicht zum Rundfunkbeitrag besteht, sperrte der Beitragsservice etwa die Anschriften von Flüchtlingsunterkünften, um zu verhindern, dass Geflüchtete im Rahmen etablierter Prozesse automatisiert zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht angeschrieben werden.
Um den Kriegsgeflüchteten aus der Ukraine die Regelungen zum Rundfunkbeitrag und die Möglichkeiten der Beitragsbefreiung in ihrer Muttersprache zu erklären, erweiterte der Beitragsservice sein fremdsprachiges Angebot auf rundfunkbeitrag.de. Alle relevanten Informationen zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete und Asylsuchende finden sich dort seit März 2022 nicht nur auf Deutsch und Englisch, sondern auch in ukrainischer Sprache.
Seit November 2022 führt der Beitragsservice erneut einen sogenannten bundesweiten Meldedatenabgleich durch. Warum ist dies nach den Meldedatenabgleichen in den Jahren 2013/14 und 2018/19 erneut notwendig?
Der Gesetzgeber hat im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§ 11 Abs. 5 RBStV) ab dem Jahr 2022 einen alle vier Jahre stattfindenden bundesweiten Meldedatenabgleich vorgesehen. Dies begründet sich damit, dass die sogenannte anlassbezogene Meldedatenübermittlung (die zum Beispiel im Falle eines Umzugs erfolgt) und die sonstigen Erhebungsmöglichkeiten des Beitragsservice nach den Erfahrungen der zurückliegenden Meldedatenabgleiche allein nicht ausreichen, um alle beitragspflichtigen Wohnungen ordnungsgemäß zu erfassen.
Warum das so ist, zeigt folgendes Beispiel: Zieht ein Beitragszahlender etwa aufgrund einer Trennung oder der Auflösung einer Wohngemeinschaft aus, so werden dem Beitragsservice durch die anlassbezogene Meldedatenübermittlung keine Informationen zu den Personen übermittelt, die weiterhin in der Wohnung wohnen. Meldet sich keiner der verbliebenen Bewohner – ob bewusst oder unbewusst – beim Beitragsservice, würde dieser hiervon nichts erfahren. Der bundesweite Meldedatenabgleich ermöglicht es, diese Personen anzuschreiben und den Sachverhalt zu klären.
Der Meldedatenabgleich ist somit erforderlich, um die Aktualität des Datenbestands beim Beitragsservice sicherzustellen. Er findet nur dann nicht statt, wenn die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) als unabhängiges Sachverständigengremium in ihrem Bericht feststellt, dass der Datenbestand des Beitragsservice hinreichend aktuell ist.
Kann es passieren, dass ich – obwohl ich bereits im Rahmen eines zurückliegenden Meldedatenabgleichs alle notwendigen Angaben gemacht habe – noch einmal vom Beitragsservice angeschrieben werde?
Trotz umfangreicher Vorkehrungen kann der Beitragsservice nicht gänzlich ausschließen, dass Personen, die im Rahmen eines der vorangegangenen Meldedatenabgleiche angeschrieben wurden, erneut ein entsprechendes Schreiben des Beitragsservice erhalten. Hintergrund ist, dass aus Datenschutzgründen viele Datensätze (zum Beispiel abgemeldete Beitragskonten) gelöscht werden mussten und daher nicht mehr vorhanden sind. In jedem Fall ist es wichtig, auf Schreiben des Beitragsservice zu reagieren. Dazu einfach den QR-Code auf dem Schreiben scannen und die benötigten Angaben unter rundfunkbeitrag.de/meldedaten mitteilen. Alternativ kann auch der beigefügte Antwortbogen ausgefüllt und an den Beitragsservice zurückgesandt werden.
Wie viele Menschen sind vom Rundfunkbeitrag befreit oder zahlen einen ermäßigten Beitrag?
Rund 2,43 Mio. Personen waren zum 31. Dezember 2022 aus sozialen Gründen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreit. Das sind rund 2,4 % weniger als im Vorjahr. Auch die Anzahl der Ermäßigungen ist 2022 – dem Trend der Vorjahre folgend – weiter gesunken (‒3,4 %). Rund 409.000 Personen zahlen somit einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro.
Der Rückgang im Vergleich zum Vorjahr ist vor allem darauf zurückzuführen, dass es im Berichtsjahr weniger Empfänger von Sozial- oder Arbeitslosengeld II gab, die von der Beitragspflicht befreit waren. Diese Entwicklung folgt dem Arbeitsmarkt und ist der im Jahresdurchschnitt weiter gesunkenen Arbeitslosigkeit geschuldet. Bereits seit 2018 geht die Anzahl der Befreiungen aufgrund von Arbeitslosengeld II kontinuierlich zurück.
Wie hat sich die Zahl der gewerblichen Beitragszahlenden im Jahr 2022 entwickelt?
Im gewerblichen Bereich ist die Anzahl der angemeldeten Betriebsstätten – Krieg und Krisen zum Trotz – 2022 zum wiederholten Mal leicht angestiegen. Insgesamt waren zum Jahresende 4,18 Mio. Betriebsstätten beim Beitragsservice gemeldet. Die Zuwachsrate fällt mit rund 1,9 % geringfügig höher aus als im Vorjahr (2021: +1,6 %). Die große Mehrheit der angemeldeten Betriebsstätten (rund 94 %) fiel entweder in die erste oder zweite Beitragsstaffel, zahlte also pro Monat entweder einen Drittelbeitrag (6,12 Euro) oder einen vollen Beitrag (18,36 Euro) oder befand sich in einer Wohnung. Betriebsstätten in einer Wohnung sind grundsätzlich beitragsfrei.
Die Regelungen des Rundfunkbeitrags für Unternehmen und Institutionen (93,9 % der Betriebsstätten) unterscheiden sich leicht von den Regelungen für Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen (1,8 %) sowie von denen für Einrichtungen des Gemeinwohls (4,3 %).
Sowohl die Zahl der gemeldeten Ferienwohnungen (‒0,2 %) als auch die Anzahl der Hotel- und Gästezimmer (+1,1 %) haben sich gegenüber dem Vorjahr kaum verändert. Die Zahl der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge erhöhte sich geringfügig (+5,2 %).
Unternehmen und Institutionen zahlen den Rundfunkbeitrag entsprechend der Anzahl ihrer beitragspflichtigen Betriebsstätten, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge. Bei Anbietern von Hotel- und Gästezimmern ist zudem die Anzahl der vermieteten Ferienwohnungen beziehungsweise Hotel- und Gästezimmer maßgeblich für den zu zahlenden Beitrag. Einrichtungen des Gemeinwohls werden ausschließlich der ersten Beitragsstaffel zugeordnet und zahlen maximal einen Drittelbeitrag – monatlich 6,12 Euro – pro Betriebsstätte. Darin enthalten sind auch sämtliche Kraftfahrzeuge, die die Einrichtung nutzt.
Wie viele Beitragspflichtige sind mit ihrer Zahlung in Verzug?
Ende 2022 waren knapp 93 % der Beitragskonten ausgeglichen, weil der Rundfunkbeitrag regelmäßig und pünktlich gezahlt wurde. Nur rund 7 % der Beitragszahlenden waren am 31. Dezember mit der Zahlung des Rundfunkbeitrags in Verzug. Von den insgesamt rund 46 Mio. Beitragskonten befanden sich damit Ende 2022 rund 3,2 Mio. (+7,3 % gegenüber dem Vorjahr) in einer Mahnstufe oder in der Vollstreckung.
Was geschieht, wenn eine Zahlung zu Unrecht unterbleibt?
Wenn Beitragspflichtige ihren Rundfunkbeitrag nicht zahlen, leitet der Beitragsservice ein mehrstufiges, schriftliches Mahnverfahren ein. Im ersten Schritt erinnert der Beitragsservice den säumigen Beitragspflichtigen an die ausstehende Zahlung. Bleibt diese innerhalb einer bestimmten Frist weiterhin aus, ergeht ein Festsetzungsbescheid. Dabei handelt es sich um einen vollstreckbaren Titel. In diesem sind die offenen Forderungen nebst Säumniszuschlag festgesetzt. Beitragspflichtige, die wiederholt zahlungssäumig sind, erhalten den Festsetzungsbescheid nebst Säumniszuschlag ohne vorherige Zahlungserinnerung.
Bleibt die Zahlung der ausstehenden Beträge weiterhin aus, erfolgt eine Mahnung. Bleibt auch diese fruchtlos, stellt die zuständige Landesrundfunkanstalt beim örtlichen Vollstreckungsorgan ein Vollstreckungsersuchen. Die Vollstreckung festgesetzter Rundfunkbeiträge richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern. Spezielle Regelungen für den Rundfunkbeitrag bestehen nicht.
In Summe wurden 2022 rund 19,52 Mio. Maßnahmen im Forderungsmanagement eingeleitet (+16,44 % gegenüber dem Vorjahr). Während die Zahl der Maßnahmen auf den unteren Mahnstufen (Zahlungserinnerungen und Beitragsbescheide) anstieg, war die Anzahl der Vollstreckungsersuchen hingegen erneut rückläufig (‒8,4 %).
Ursächlich für die erhöhte Ausbringung von Zahlungserinnerungen und Bescheiden ist neben gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklungen vor allem die Einführung der sogenannten Einmalzahlungsaufforderung, die seit Anfang 2022 sukzessive die bis dato vierteljährlich versandten Zahlungsaufforderungen ersetzt und infolge derer einige Beitragszahlende die fristgerechte Zahlung des Rundfunkbeitrags zunächst versäumten.
Beitragszahlende, die bislang noch nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen, erhalten seit Anfang 2022 anstelle der bis dato vierteljährlich versandten Zahlungsaufforderung sukzessive nur noch eine einmalige Zahlungsaufforderung, in der sämtliche Fälligkeitstermine vermerkt sind. Was sind die Hintergründe?
Die Umstellung von der vierteljährlichen Zahlungsaufforderung auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung, die seit Anfang 2022 sukzessive an Beitragszahlende versandt wird, die bislang nicht am SEPA-Verfahren teilnehmen, ist eine von mehreren strategischen Maßnahmen des Beitragsservice zur Steigerung der Wirtschaftlichkeit des Beitragseinzugs.
In der Einmalzahlungsaufforderung sind, ähnlich wie bei kommunalen Grundbesitzabgabenbescheiden, sämtliche relevanten Zahlungstermine des Rundfunkbeitrags übersichtlich aufgelistet. Sie enthält zudem Informationen zur Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren sowie einen QR-Code, der zum entsprechenden Online-Formular auf rundfunkbeitrag.de führt. Eine erneute Zahlungsaufforderung wird erst verschickt, wenn sich an der Beitragshöhe etwas ändert.
Die Einmalzahlungsaufforderung sorgt beim Beitragsservice für substanzielle Einsparungen von Papier-, Druck- und Portokosten, die im Rahmen des wiederkehrenden Versands von Zahlungsaufforderungen bislang entstanden sind. Die Einmalzahlungsaufforderung erhöht damit nicht nur die Wirtschaftlichkeit und – aufgrund des verringerten Papierverbrauchs – auch die Nachhaltigkeit des Beitragseinzugs, sondern trägt letztlich auch zur Aufwandsstabilität bei.
Hinzu kommt, dass die Kosten der bisherigen quartalsweise versandten Zahlungsaufforderungen aus den Beitragserträgen und somit auch von all denjenigen Beitragszahlenden mitfinanziert werden mussten, die gar keine Zahlungsaufforderungen erhalten, weil sie am SEPA-Verfahren teilnehmen. Dies trifft aktuell bereits auf mehr als 70 % aller Beitragszahlenden zu. Da es sich beim Rundfunkbeitrag um ein Solidarmodell handelt, wäre Festhalten an der wiederkehrenden Zahlungsaufforderung gegenüber der Mehrheit im effizienten SEPA-Lastschrifteinzug nur schwer zu rechtfertigen.
Da der Zahlungsrhythmus obendrein gesetzlich geregelt ist und die Kosten für Papier, Druck und Porto infolge der derzeitigen Inflation wohl auch perspektivisch weiter steigen werden, stellt diese Maßnahme einen konsequenten Schritt hin zu einem effizienteren Beitragseinzug dar.